Eschmar Gartenstadt

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Aufgrund §56 BauO NRW sind die Bauherrin und der Bauherr sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises auch die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Bedauerlicherweise lehrt die Praxis, dass häufig gegen die Bestimmungen des formellen und materiellen Baurechts verstoßen wird. Diese Rechtsverletzungen begründen Ordnungswidrigkeiten, die zu einem Bußgeld führen können; zumindest sind sie aber stets mit viel Ärger verbunden.

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach verschiedenen Faktoren, insbesondere nach der Schwere der Ordnungswidrigkeit. So kann beispielsweise die Ordnungswidrigkeit, eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Landesbauordnung ohne Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung oder abweichend davon zu errichten, zu ändern, zu nutzen, abzubrechen oder ihre Nutzung zu ändern, mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 € geahndet werden.

Daher der dringende Appell an Sie:

Lassen Sie es nicht so weit kommen und nutzen Sie schon im Vorfeld die Bauberatung des Bauordnungsamtes. Die Bauberatung schafft Klarheit und vermeidet versehentlich begangene Rechtsverstöße.

Bedenken Sie zudem, dass die Zahlung einer Geldbuße keine Auswirkung auf das Verfahren zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der nicht genehmigten Bauausführung hat.

Stehen nämlich der nicht genehmigten Bauausführung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, ist seitens des Bauordnungsamtes die Baugenehmigung sogar zu versagen und kann im schlimmsten Fall die vollständige Beseitigung der baulichen Anlage gefordert werden, vor allem dann, wenn zum Beispiel nachbarschützende Vorschriften verletzt werden.

Nachbarbeschwerden

Nicht selten werden dem Bauordnungsamt Beschwerden von Nachbarn vorgetragen. Dabei handelt es sich vielfach um Streitigkeiten, die aufgrund ihres privatrechtlichen Charakters unter den streitenden Parteien selbst zu regeln sind.

Stellt sich heraus, dass eine Beschwerde nicht gerechtfertigt ist, muss der Beschwerdeführer damit rechnen, dass zu seinen Lasten und als Gegenleistung für den behördlichen Prüfaufwand Gebühren erhoben werden.

Stellt sich demgegenüber heraus, dass eine Bürgerbeschwerde begründet und in einem konkreten Einzelfall die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beispielsweise durch Mängel an baulichen Anlagen gefährdet ist, wird das Bauordnungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen diese mittels Ordnungsverfügung beseitigen lassen.