Erschließung
Ohne ausreichende Erschließungsanlagen, die ein neu entstehendes Gebäude
- an den öffentlichen Straßenverkehr,
- an Wasserversorgungs- und
- Abwasserentsorgungsanlagen
anschließen, ist ein Baugrundstück nicht bebaubar. Ein Rechtsanspruch eines Grundstückseigentümers auf Erschließung besteht nicht.
Die Kanalanschlüsse gehören im Bereich der Straße – also in der Regel bis zum Revisionsschacht an der Grundstücksgrenze – dem Abwasserbetrieb Troisdorf AöR.
Die Anschlussleitungen werden auf Ihren Antrag hin vom Abwasserbetrieb hergestellt. Einen Überblick über die Gebühren sowie die komplette Gebührensatzung finden Sie auf der Internetseite des Abwasserbetriebes.
Regenwasserversickerung
Das Landeswassergesetz (LWG) schreibt daher in §51a vor, dass das Regenwasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, versickert, verrieselt oder ortsnah direkt in ein Gewässer eingeleitet werden muss. Weitere Informationen zur Regenwasserversickerung ...
Ansprechpartner
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