Eschmar Gartenstadt

Bauherr und Architekt

Bauherr und Architekt

Architekt frühzeitig einschalten

Bei der Planung und Ausführung Ihres Bauvorhabens werden Sie als Bauherrin und Bauherr mit einer Fülle von Fragen, Entscheidungen und Schwierigkeiten konfrontiert. Oft wird die Meinung vertreten, dass nur dann individuell und preiswert gebaut werden kann, wenn möglichst viel in die eigene Hand genommen wird. Bei der Fülle an rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen und auch gestalterischen Fragen laufen Sie jedoch schnell Gefahr, den Überblick zu verlieren.

Fehleinschätzungen und kostenintensive Korrekturen sind die Folge.

In der Regel sollten Sie deshalb auf die frühzeitige Einschaltung eines Architekten/ einer Architektin nicht verzichten. Die gezielte Planung, Vergabe und Abwicklung des Projekts kann sich trotz des Honorars für den Architekten unterm Strich rechnen. Dabei ist zu bedenken, ob Sie eine Planung und Ausführungsüberwachung aus einer Hand möchten oder ob die Planung und Bauleitung getrennt werden. Ersteres sichert eine durchgehende Umsetzung Ihrer Wünsche vom Entwurf bis zur Realisierung, während die zweite Lösung bei komplexeren Gebäuden die Einbindung von Spezialisten ermöglicht.

Bauvorlageberechtigung

Zur Erstellung des Bauantrags benötigen Sie einen Architekten oder eine Architektin, der bzw. die „bauvorlageberechtigt“ ist. Sie sollten sich die Bauvorlageberechtigung und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung von dem in Aussicht genommenen Architekten oder Ingenieur nachweisen lassen. Nicht jeder darf sich Architekt/in nennen. Auskunft über Architekten in Ihrer Gegend kann – neben dem Branchenbuch – die Architektenkammer geben; hier sind alle Architekt/innen registriert. Bauvorlageberechtigte Bauingenieure werden bei der Ingenieurkammer Bau geführt.

Anspruch auf Honorar

Oft ist beim Kontakt mit Planern unklar, ab wann es zu einer Beauftragung und damit zu einem Honoraranspruch kommt. Da ein Architektenvertrag mündlich oder schriftlich geschlossen werden kann, sollten sich Architekt/in und Bauherr/in frühzeitig über Art und Umfang der gewünschten Leistungen klar sein.

An sich ist bereits die Bitte des Bauherrn, „Vorschläge“ zur Bebauung eines Grundstücks zu machen, ein Auftrag, der nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) honoriert werden muss. Deshalb ist es sinnvoll, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Architektenverbände und –kammern geben einen Einheits-Architektenvertrag und einen Vorplanungsvertrag heraus, die natürlich unverbindlich sind, Ihnen aber als Anhalt dienen können.