Eschmar Gartenstadt

Einmessen

Einmessen

Gemäß Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Bauherrin und der Bauherr zur Einmessung des fertig gestellten Bauvorhabens verpflichtet. Die Einmessung dient der Fortführung des Katasterwerks und damit der Vollständigkeit des amtlichen Nachweises der Grundstücke und Gebäude im Liegenschaftskataster.

Das Liegenschaftskataster stellt einen lückenlosen amtlichen Nachweis aller Flurstücke dar. Die Beschreibung und Darstellung umfasst sowohl die Lage, Nutzung und Größe der Liegenschaften als auch den Nachweis der Eigentümer und Erbbauberechtigten, und zwar entsprechend den grundbuchlichen Eintragungen.

Die Einmessung stellt eine hoheitliche Aufgabe dar und kann nur von dazu autorisierten Vermessungsstellen (zum Beispiel öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) ausgeführt werden.

Zur Beantwortung von Fragen können Sie sich unmittelbar an das Amt für Geoinformation, Statistik und Liegenschaften,  Sachgebiet Geoinformation oder an das Katasteramt des Rhein-Sieg-Kreises wenden.