Beim Wohnungswechsel jetzt zu beachten

Neues Meldegesetz seit 1. November!

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Damit wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Mit dem Bundesmeldegesetz treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind.

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Die Frist für die An-, Ab- und Ummeldung wurde aber von einer auf zwei Wochen verlängert. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch am Hauptwohnsitz.

Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde, zum Beispiel bei Wahlen, mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Vorausgefüllter Meldeschein

Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis 2018 von allen Bundesländern eingeführt wird. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten während der Anmeldung. Dies führt zu Erleichterungen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung zum Umzug ins Ausland. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.

Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- oder Auszug bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Aktuelle Informationen hierzu stellt die Meldebehörde bereit. Auskunft erhält man im Bürgerbüro im Rathaus Kölner Str. 176, Troisdorf-Mitte.