Vermietung von Wohnungen im Bestand:

Die Mietpreisbremse gilt auch in Troisdorf

Die Landesregierung hat beschlossen, dass die Mietpreisbremse nach dem Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) für Neuvermietungen in 22 nordrhein-westfälischen Städten, darunter auch Troisdorf, gelten soll. Nach der ab dem 1. Juli 2015 geltenden Verordnung darf in Troisdorf in den nächsten fünf Jahren bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete höchstens auf das Niveau von zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Die ergibt sich aus dem Troisdorfer Mietspiegel.

Die Verordnung ist auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen werden. Es wird alleine auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abgestellt und nicht auf das Datum des Einzugs in die neue Wohnung. Allerdings gibt es vier Ausnahmen:

  • Neubau: Hier gilt die Mietpreisbremse nicht. Ein Neubau ist eine Wohnung bzw. ein Wohnhaus, das erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wird.
  • Umfassende Modernisierung: Hier gilt die Mietpreisbremse nicht. Eine Modernisierung ist umfassend, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass die Investition etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.
  • Vormiete: Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete, höher als die eigentlich zulässige, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.
  • Aufwändige Modernisierungsmaßnahmen vor Beginn des Mietverhältnisses: Diese Modernisierungen können weiter beim Mietpreis berücksichtigt werden, und zwar nach den gleichen Regeln wie in einem bestehenden Mietverhältnis (§ 559 Abs. 1 bis 3 BGB). Sie rechtfertigen also einen weiteren Zuschlag über das hinaus, was nach der Mietpreisbremse zulässig ist.

Wird gegen die Mietpreisbremse verstoßen, ist die vereinbarte Miete unwirksam, wenn der zulässige Betrag überstiegen wird.

Der „qualifizierte Mietspiegel“ der Stadt Troisdorf ist unter www.troisdorf.de einsehbar und ein Berechnungsmodul hilft bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Alternativ kann er auch als Broschüre im Rathaus Kölner Str. 176 an der Infotheke zum Preis von 5 Euro erworben werden.

Anders gelagert: Kappungsgrenzen

Um Verwechslungen zu vermeiden, noch ein Hinweis zur Kappungsgrenzenverordnung (KappGrenzVO NRW): Für bereits bestehende Mietverhältnisse ist zum 1. Juni 2014 die von der nordrhein-westfälischen Landesregierung erlassene sogenannte „Kappungsgrenzenverordnung“ in Kraft getreten, wonach für die Dauer von fünf Jahren in 59 Städten und Gemeinden in NRW, zu denen auch die Stadt Troisdorf gehört, die im BGB definierte Obergrenze für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen von 20 % auf 15 % innerhalb von 3 Jahren abgesenkt wird.

Der Vermieter muss danach nicht nur die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß dem Mietspiegel beachten, sondern die gewünschte Mieterhöhung darf auch nicht mehr als 15 % innerhalb von 3 Jahren betragen. Die Kappungsgrenze gilt damit auch, wenn der Mietspiegel eine höhere Miete zuließe. Unberücksichtigt bleiben innerhalb der 3-Jahres-Frist eingetretene Mieterhöhungen, die aufgrund durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen oder erhöhter Betriebskosten durchgeführt worden sind.

Auskunft gibt Udo Bartke im Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Troisdorf unter Tel. 02241/900-677 oder per E-Mail an: bartkeu@troisdorf.de. Den Mietspiegel der Stadt Troisdorf findet man auf der städtischen Website unter der Rubrik Wirtschaft, Stichwort Wohnen.

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