Neue Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung:

Schutzstreifen für den Radverkehr beachten!

Bitte beachten: Fahrrad-Schutzstreifen, hier am Ursulaplatz.

Kein Aprilscherz: Am 1. April 2013 ist die geänderte Straßenverkehrsordnung StVO in Kraft getreten. Eine wichtige Änderung betrifft die Schutzstreifen für den Radverkehr. Das Ordnungsamt der Stadt Troisdorf weist nachdrücklich darauf hin, dass man auf den Schutzstreifen jetzt generell nicht parken darf. Eine Parkverbotsbeschilderung ist dazu nicht erforderlich. Parkverstöße werden mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 bist 35 Euro geahndet.

Schutzstreifen für den Radverkehr werden durch Leitlinien abgegrenzt und in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ – einem Rad auf der Fahrbahn - gekennzeichnet. Die Schutzstreifen dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nur noch bei Bedarf, zum Erreichen von Parkflächen oder zum Ausweichen bei Gegenverkehr, über- oder befahren werden.

Wenn auf der Straße ein Radweg markiert worden ist, darf links von der durchgehenden Linie nicht gehalten oder geparkt werden. Eine Parkverbotsbeschilderung ist auch hier nicht erforderlich. Verstöße werden mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 bis 15 Euro beim Halten sowie 15 bis 35 Euro beim Parken belegt. Das Halten oder Parken auf dem Radweg, der durch die durchgehende Begrenzungslinie auf der Fahrbahn und das Verkehrszeichen oder Piktogramm mit dem Fahrrad gekennzeichnet ist, ist ebenfalls unzulässig.

Im Straßenbild der Stadt Troisdorf sind die auf der Fahrbahn markierten Radwege und Schutzstreifen seit Jahren nicht mehr weg zu denken. Sie gehörten schon frühzeitig zum Projekt „Fahrradfreundliches Troisdorf“ FFT. Leider gehören aber auch die auf diesen Streifen parkenden Fahrzeuge zum Stadtbild.

Auf der Grundlage der geänderten Straßenverkehrsordnung wird der städtische Überwachungsdienst des Ordnungsamts in den nächsten Wochen verstärkt auf die Parkverstöße achten und Verwarnungen aussprechen. Im Sinne eines harmonischen Miteinanders aller Verkehrsteilnehmer sollte die Rücksichtnahme untereinander höchstes Gebot sein. Das kommt auch in den Paragraphen 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung zum Ausdruck:

„Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“.

Weitere Informationen zur neuen StVO sowie zum neuen bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog einschließlich der neuen, zum Teil erhöhten Verwarngelder, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Straßenentwicklung www.bmvbs.de.