Obergrenze für Mieterhöhungen

Kappungsgrenzenverordnung gilt auch in Troisdorf

Zum 01. Juni 2014 ist die von der nordrhein-westfälischen Landesregierung erlassene sogenannte „Kappungsgrenzenverordnung“ in Kraft getreten, wonach in den 59 nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden, also auch in der Stadt Troisdorf, die im Bürgerlichen Gesetzbuch definierte Obergrenze für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen von 20 Prozent auf 15 Prozent  innerhalb von drei Jahren abgesenkt wird.

Der Vermieter muss danach nicht nur die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß dem Mietspiegel beachten, sondern die gewünschte Mieterhöhung darf innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 15 Prozent betragen. Die Kappungsgrenze gilt damit auch, wenn der Mietspiegel eine höhere Miete zuließe.

Unberücksichtigt bleiben innerhalb der Drei-Jahres-Frist eingetretene Mieterhöhungen, die aufgrund durchgeführter Modernisierungsmassnahmen oder erhöhter Betriebskosten berechtigterweise durchgeführt wurden.

Die Verordnung greift ausschließlich bei laufenden Mietverträgen und ist nicht zu verwechseln mit der zur Zeit von der Bundesregierung diskutierten „Mietpreisbremse“, die Regelungen bei Erst- und Wiedervermietungen treffen soll.

Für Rückfragen und weitere Informationen steht Herr Udo Bartke im Sozial- und Wohnungsamt der Stadt Troisdorf unter der Telefonnummer 02241/900677 oder per E-Mail zur Verfügung.