Bekanntmachung Amtshilfe
Flurbereinigungsbeschluss Worringer Bruch (Amtshilfe)
Im Auftrag der Bezirksregierung Köln werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Dezernat 33 -Ländliche Entwicklung, Bodenordnung-
(Az.:33.11 - 5 25 05 -)
B e s c h l u s s
Für Teile der Stadt Köln wird aus Anlass der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in großem Umfang für den Bau eines Retentionsraumes am Rhein und den damit verbundenen Maßnahmen gemäß § 4 in Verbindung mit den §§ 87 - 89 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die
Flurbereinigungsbeschluss Worringer Bruch
angeordnet.

Terminvereinbarung zur Einsichtnahme
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von rd. 262 ha und ist auf der Gebietskarte dargestellt, die Anlage dieses Beschlusses ist (siehe untenstehender Download). Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der anhängenden öffentlichen Bekanntmachung.
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung mit Gebietskarte wird auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren veröffentlicht.
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
Der Flurbereinigungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang während der Besuchszeiten aus bei der
Stadt Troisdorf, Stadtplanungsamt, Kölner Straße 176 in 53840 Troisdorf, 3. Obergeschoss, Gebäudeteil C, Raum 319 (während der Öffnungszeiten der Verwaltung).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats Widerspruch unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33,
50606 Köln
Hinweis:
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Folgende Dokumente liegen zur Einsichtnahme öffentlich aus:
