Geänderte Regelungen ab 1. Dezember:

Neue Coronaschutzverordnung

Die am 25. November 2020 bei den Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmen werden in Nordrhein-Westfalen konsequent umgesetzt. Die neue Coronaschutzverordung enthält notwendige Anpassungen und bleibt gemäß der Vereinbarung der Regierungschefs und den neuen bundesgesetzlichen Vorgaben bis zum 20. Dezember 2020, teilweise auch darüber hinaus, in Kraft.

Die neue Coronaschutzverordnung sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  • Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden.
  • In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
  • Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen.
  • In Handelseinrichtungen wie etwa. Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen.
  • Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten.
  • Die Beherbergung zu touristischen Zwecken bleibt bis voraussichtlich zum 20. Dezember 2020 untersagt.

Für die kommende Adventszeit und die Feiertage gelten zudem folgende Sonderregelungen:

  • Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
  • In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. Für diese Personen gilt für ihre Besuche über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.
  • Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind.
  • Auch die Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone wird bis mindestens 20. Dezember verlängert. Ausnahmen:
    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit
    • Personen, die durch ein ärztliches Attest von der Trageverpflichtung befreit sind
    • Das Radfahren ist ohne Maske möglich. Hier gilt „Miteinander mit Rücksicht“

Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Die Maskenpflicht gilt in der ganzen Fußgängerzone. Das Gebiet umfasst Kölner Straße 1-97, Wilhelm-Hamacher-Straße, Wilhelm-Hamacher-Platz, Am Bürgerhaus, Fischerplatz, Hippolytusstraße 1-58, Alte Poststraße, Schloßstraße 2a-7, An der Feuerwache 1 und 1a, Von-Loe-Straße 1, Hospitalstraße 3-9, Kölner Platz und Klevstraße 1-13, Poststraße 71 – 83, Hans-Jaax-Platz (Busbahnhof – ZOB), Poststraße 62 – 66 (Bahnhofseite)

Die Museen auf Burg Wissem, Bilderbuchmuseum und Museum für Stadt- und Industriegeschichte, sowie das Portal Wahner Heide und die Touristen-Info bleiben geschlossen.

Alle Veranstaltungen in der Stadthalle, in den Museen auf Burg Wissem, in den beiden Häusern der Stadtbibliothek in Troisdorf-Mitte und –Sieglar und im Fischereimuseum entfallen. Das Fischereimuseum in Troisdorf-Bergheim bleibt ganz geschlossen.

Die Stadtbibliothek mit ihren Häusern in Troisdorf-Mitte, Kölner Str. 2, und Sieglar, Edith-Stein-Straße, bleibt geöffnet.

Rathaus

Für die Troisdorfer Stadtverwaltung gilt: Man muss für Anliegen und Gespräche in den Ämtern der Stadtverwaltung vorab einen Termin vereinbaren. Das gilt auch für die Außenstellen. Für Termine im Rathaus wird man im Wartebereich des Rathaus-Foyers von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter abgeholt.

Besuchstermine vereinbart man online unter https://troisdorf.ssl.civitec.de/ssl126/egov/terminanfrage/index.htm. Eine Übersicht über die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Troisdorfer Verwaltung findet man unter Rathaus/Stadtverwaltung.

Turnhallen und Aggua

Die Sport- und Turnhallen bleiben für den Schul- und Vereinssport bis zum 20. Dezember geschlossen . Allerdings können die Sporthallen weiterhin für allgemeinen Unterricht, Prüfungen und Sitzungen genutzt werden, sofern die Vorschriften der Coronaschutzverordnung eingehalten werden.

Auch das Schulschwimmen im Aggua wird vorerst nicht wieder aufgenommen. Damit will die Stadt Troisdorf einen weiteren Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und damit zum Schutz der Bevölkerung leisten.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab 1. Dezember 2020 und ist auf der Homepage der Stadt Troisdorf unter https://www.troisdorf.de/MediaLibrary/Content/web/de/stadt_rathaus/Aktuelles/corona/30-11.2020_Fassung-CoronaSchVO-NRW_ab-01-12-2020.pdf abrufbar

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