Daher kann in einer Patientenverfügung bereits im Vorfeld festgelegt werden, welche medizinischen Behandlungen in welcher Situation erwünscht sind und welche nicht. Zum Beispiel kann festgelegt werden, ob lebensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Beatmung, Wiederbelebung oder Ernährung über eine Sonde durchgeführt werden sollen, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht, oder ob Schmerz- und Palliativbehandlungen Vorrang haben sollen.
Betreuungsbehörde berät
Fragen bezüglich der Erstellung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht beantworten die Mitarbeiter*innen der Betreuungsbehörde Troisdorf. Vordrucke der Vorsorgevollmacht, Textbausteine für die Patientenverfügung und weitere informative Materialien können Ihnen ebenfalls durch die Betreuungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
Wenn betroffene Personen hingegen keine Patientenverfügung und auch keine Vorsorgevollmacht erstellt haben, gibt es unterschiedliche Wege, wie das Krankenhauspersonal vorgehen muss.
Das Ehegattennotvertretungsrecht
Bei Ehegatten greift das Ehegattennotvertretungsrecht. Dieses ist seit dem 1. Januar 2023 in § 1358 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und ermöglicht es Ehepartnern, sich in akuten gesundheitlichen Notlagen gegenseitig zu vertreten. Es greift dann, wenn ein Ehegatte seine Angelegenheiten im Bereich der Gesundheitssorge nicht mehr selbst regeln kann. In einem solchen Fall ist die/der andere Ehepartner*in berechtigt, medizinische Entscheidungen zu treffen. Dieses Recht ist auf einen Zeitraum von maximal sechs Monate begrenzt.
Betreuungsgericht springt ein
Wenn kein/e Ehegatte*in vorhanden ist oder die sechs Monate des Ehenotvertretungsrecht abgelaufen sind, muss in der Regel das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Dieses bestellt einen gesetzlichen Betreuer, der die notwendigen Entscheidungen trifft. Das kann eine nahestehende Person sein, aber auch ein fremder Berufsbetreuer, wenn keine Angehörigen zur Verfügung stehen.
Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, wird hingegen keine Betreuung eingerichtet. Daher empfiehlt es sich immer, auch frühzeitig eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.
Die Erstellung einer Patientenverfügung kann die bevollmächtigten oder betreuenden Personen entlasten, denn sie schafft Klarheit darüber, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Dadurch müssen Angehörige nicht inmitten einer emotional belastenden Situation schwierige Entscheidungen treffen oder darüber streiten, was der Betroffene gewollt hätte. Gleichzeitig unterstützt sie Ärzt*innen und Pflegepersonal dabei, Behandlungen genau nach dem Willen der/des Patient*in durchzuführen.
Eindeutige Formulierungen nutzen
Bei der Erstellung der Patientenverfügung ist es wichtig, diese möglichst konkret und verständlich zu formulieren, damit Ärzt*innen, Betreuer*innen oder Bevollmächtigte im Ernstfall eindeutig erkennen können, was gewünscht ist. Es kann hilfreich sein, die Patientenverfügung mit der/dem Hausärzt*in durchzusprechen. Ebenso sollte die Verfügung regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, damit diese weiterhin den eigenen Vorstellungen entspricht.
Zusätzlich ist es ratsam, Angehörige oder Vertrauenspersonen über das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort der Vorsorgedokumente zu informieren. Nur wenn diese im Notfall schnell gefunden werden, können sie auch vom behandelnden Personal berücksichtigt werden.
Kontakt:
Frau Wiens
