Lachgasverbot

Verkaufs- und Abgabeverbot von Lachgas an Minderjährige sowie Konsumverbot von Lachgas im Stadtgebiet Troisdorf

Der Missbrauch von Distickstoffmonoxid (N2O) – umgangssprachlich Lachgas genannt – als Rauschmittel, insbesondere unter Jugendlichen, ist eine besorgniserregende Entwicklung. Gerade die verhältnismäßig kurze, nur wenige Minuten andauernde Wirkung von Lachgas verleitet besonders Jugendliche dazu, häufiger Lachgas einzunehmen. 

Der Rat der Stadt Troisdorf hat daher in seiner Sitzung am 17. Juni 2025 die 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid (Lachgas) an Minderjährige sowie des Konsums von Distickstoffmonoxid (Lachgas) auf Verkehrsflächen und Anlagen im Stadtgebiet Troisdorf vom 30.06.2025 

beschlossen.

Ziel dieser Verordnung ist es, den Missbrauch von Lachgas zu minimieren beziehungsweise auszuschließen, da der Konsum insbesondere für Minderjährige schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben kann. 

Die Verordnung wurde am Samstag, den 05. Juli 2025, im Amtsblatt der Stadt Troisdorf – Rundblick Troisdorf – veröffentlicht und ist am 06. Juli 2025 in Kraft getreten. 

Verkaufsstellen und sonstige verantwortliche Personen sind deshalb verpflichtet, die neuen Regelungen einzuhalten! 


Was ist zu beachten?

Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Lachgas an minderjährige Personen sind im Gebiet der Stadt Troisdorf verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.

Wer gegen Regelungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen. 

Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung. 


Empfehlungen

Verkaufsstellen sollten sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter*innen über die neuen Regelungen informiert sind und geeignete Kontrollmechanismen einrichten, um die Abgabe von Lachgas an Minderjährige zu verhindern. 

Sofern Lachgas in Automaten angeboten wird, sollten diese dahingehend geprüft werden, ob sie einen ausreichenden technischen Schutz vor Missbrauch bieten. Erforderlichenfalls müssen die Automaten entsprechend der Vorgaben angepasst werden. Es wird empfohlen, Minderjährigen keinen direkten Zugang zu Lachgas zu ermöglichen. 

Falls Sie als Elternteil, Erziehungsberechtige oder Aufsichtsperson Beratung zum Suchtstoff Lachgas benötigen, informiert das Jugendamt über Präventionsberatung, Suchtvorbeugung und weiteren Anlaufstellen. 


Neben dem Verkaufsverbot an Minderjährige ist auch der Konsum von Lachgas auf Verkehrsflächen und Anlagen im Stadtgebiet Troisdorf mit dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung grundsätzlich verboten.

Hintergrund dieses Konsumverbotes auf Verkehrsflächen und Anlagen ist insbesondere, dass seitens des Kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Troisdorf im Zusammenhang mit dem Konsum von „Lachgas“ vermehrt auffälliges und störendes Verhalten festgestellt wurde. 

Häufig verhalten sich Konsumenten im kurzen Rausch auffällig.

Ausfallerscheinungen, Ruhestörungen, z.B. durch lautes Grölen und Belästigungen, sowie öffentliches Urinieren haben Mitarbeitende des Kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Troisdorf bereits festgestellt. 

Ein weiterer Grund für das Konsumverbot auf Verkehrsflächen und Anlagen ist, dass die Behältnisse – neben anderen Verunreinigungen – an Ort und Stelle einfach hinterlassen werden.

Die Reinigung und Entsorgung seitens des Bauhofes der Stadt Troisdorf geht dann zu Lasten der Allgemeinheit. 

Verkehrsflächen und Anlagen sind hierbei: 

Verkehrsflächen

Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. 

Anlagen

Alle der Allgemeinheit zur Nutzung und zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - insbesondere 

  1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulgelände, Waldungen, Friedhöfe, Gärten sowie Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen und besonders ausgewiesene Hundefreilaufflächen;
     
  2. Ruhebänke, Toiletten, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Telekommunikationseinrichtungen, Wetterschutz und ähnliche Einrichtungen;
     
  3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Brunnen, Anschlagsflächen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz-, Kanalisations- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. 


Wirkung von Lachgas 

Distickstoffmonoxid (N2O) – Lachgas – wird aufgrund seiner bewusstseinsverändernden Eigenschaft als Rauschmittel missbraucht. Höhere Dosierungen erzeugen einen kurz anhaltenden, euphorisierenden Effekt. 

Sekunden nach dem Einatmen tritt ein leichter Rausch ein, der mit schwachen Halluzinationen, Wärme- und Glücksgefühlen einhergehen kann. Dieser Zustand hält maximal nur eine Minute an, weshalb viele Konsumierende zu einer häufigen Wiederholung verleitet werden. Die motorischen und kognitiven Fähigkeiten können jedoch nach dem Konsum über einen längeren Zeitraum eingeschränkt blei­ben. So kann zum Beispiel die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt sein. 

Gesundheitliche Risiken

Der Konsum von Lachgas wird gerade von Minderjährigen auf Social Media Plattformen wie TikTok und Instagram gehyped. Im Gegensatz zum Einsatz des medizinischen Lachgases (gepaart mit Sauerstoffzugabe) erfolgt der Konsum als Rauschmittel unverdünnt. Dieser Konsum ist mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden. 

Diese reichen von Bewusstlosigkeit und Hirnschäden sowie Erfrierungen und Lungenrissen während des Konsums bis hin zu Nervenschäden und Schädigungen des Rückenmarks bei regelmäßigem Konsum.

Da das Nervensystem und die geistige Entwicklung von Minderjährigen noch nicht vollständig ausgereift sind, sind diese besonders gefährdet, die Risiken eines Konsums zu unterschätzen und schwerwiegende gesundheitliche Schäden davonzutragen. 

Eine gängige Form des Konsums ist, das Gas aus dem Lagerbehälter in ei­nen Ballon umzufüllen und zu inhalieren. Die Einnahme direkt aus den Zapfsäulen, Crackern, Kartuschen oder Zylindern stellt ein extremes Risiko dar. Das Gas wird mit Temperaturen zwischen -40 °C bis -55 °C freigesetzt und kann hierdurch gefährliche Kälte-Verbrennungen im Mund, Rachen und Lungenraum verursachen. Eine Schwellung der Atemwege kann lebensbedrohlich sein! 

Das Gas steht unter hohem Druck und kann bei direktem Inhalieren Risse im Lungengewebe hervorrufen. 

Wichtiger Hinweis

Bei einem Verdachtsfall bzw. bei Auftritt der oben genannten Symptome sofort den Notruf (112) rufen!

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