Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr gesetzlich geschützt
Gemäß § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LImSchG) ist die Nachtruhezeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr besonders geschützt. In diesem Zeitraum sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Nachtruhe anderer zu stören – etwa lautes Heimwerken, das Starten lärmintensiver Geräte oder auch Musizieren.
Tonerzeugungsgeräte: Rücksicht gilt rund um die Uhr
Auch außerhalb der Nachtruhe sind laut § 10 LImSchG Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte (z. B. Lautsprecher, Musikanlagen, Fernseher) nur in einer Lautstärke zulässig, die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt. Rücksichtnahme gilt also den ganzen Tag über.
Mittagsruhe in Troisdorf von 13 bis 15 Uhr
Darüber hinaus schützt die Troisdorfer Straßenordnung in § 12 Abs. 1 die Mittagsruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Tätigkeiten untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind. Dazu zählen insbesondere:
- der Betrieb lärmintensiver Maschinen (z. B. Benzinrasenmäher, Bohrmaschinen, Schleifgeräte, Kreissägen),
- lärmintensive Handarbeiten wie z. B. Holz hacken.
Ausnahmen gelten für Baustellen, Ernte und gewerbliche Tätigkeiten.
Bußgelder bei Verstößen möglich
Wer gegen diese Regelungen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Stadt bittet daher alle Bürger*innen um Achtsamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme – insbesondere in Wohngebieten.