Einführung von Inzidenzstufen in der CoronaSchVO

Aktuelle Regelungen für die Gastronomie

Grundsätzlich dürfen seit dem 15. Mai Restaurants, Cafés und Kneipen ihre Außengastronomie im Rhein-Sieg-Kreis öffnen. Die Zahl der Gäste ist je nach Platzangebot begrenzt. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ getestete Personen.

Am 28.05.2021 ist die neue CoronaSchVO in Kraft getreten, die unter anderem durch die Einführung von drei Inzidenzstufen weitere Öffnungsperspekiven für die Gastronomie darstellt. Die Stadt Troisdorf möchte auf Grundlage der neuen CoronaSchVO allen Bürger*innen einen aktuellen Stand und einen Ausblick auf die Regelungen für die Gastronomie ermöglichen.

Die neuen Inzidenzstufen

Die neue Coronaschutzverordnung NRW beinhaltet jetzt drei Inzidenzstufen, auf die sich die unterschiedlichen Schutzmaßnahmen beziehen:

  1. Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.
  2. Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt.
  3. Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt.

Für die Vorgaben und Regelungen in Troisdorf gilt die 7-Tage-Inzidenz des Rhein-Sieg-Kreises, die amtlich durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW festgestellt wird.

Regelungen der Inzidenzstufe 2 ab Mittwoch, 02.06.2021:

Der Rhein-Sieg-Kreis hat am 31.05.2021 die Voraussetzungen für die Inzidenzstufe 2 der neuen CoronaSchVO erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 und bis 35,1 zum Zuge kommt. Eine amtliche Feststellung vom Land NRW liegt vor, sodass ab dem 02.06.2021 folgende Regelungen in der Innengastronomie greifen:

  • Die Vorlage eines negativen Tests* ist erforderlich und darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Die Zuweisung eines festen Sitz- oder Stehplatzes ist erforderlich.
  • Eine Rückverfolgbarkeit der Gäste muss erfasst werden.
  • Alle Mindestabstände (1,50 Meter) müssen zwischen den Tischen eingehalten werden. In der Inzidenzstufe 2 ist die Unterschreitung des Mindestabstands an einem Tisch zusätzlich zulässig beim Zusammentreffen von Personen aus drei Hausständen; die Inzidenzstufe 1 regelt das Zusammentreffen von Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung. Darüber hinaus werden immunisierte Personen nicht dazu gezählt.

Für die Außengastronomie zählen weiterhin die o.g. Regelungen, mit der Ausnahme, dass die Testpflicht entfällt.

Ausblick auf die Regelungen der Inzidenzstufe 1 (frühestens ab 04.06.2021):

Die 7-Tages-Inzidenz muss laut aktueller Fassung der CoronaSchVO NRW an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb des Schwellenwerts liegen, damit ab dem übernächsten Tag die niedrigere Stufe gilt. Bleibt die Inzidenz des Rhein-Sieg-Kreises bis einschließlich Mittwoch stabil unterhalb der Grenze von 35,1, greifen beispielsweise frühestens ab Freitag (04.06.2021) weitere Öffnungsschritte der Inzidenzstufe 1. Eine nachhaltige Änderung für die Innengastronomie (hier: Wegfall der Testpflicht) erfolgt jedoch nur unter dem Aspekt, dass für das Land NRW ebenfalls die Inzidenzstufe 1 gelten muss.

*Vollständig Geimpfte und Genesene werden negativ getesteten Menschen gleichstellt.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Hygiene- und Abstandsregelungen für die Gastronomie in der pdf Datei unten, Stand 1.6.21.