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Neue Corona-Schutzverordnung gilt ab Freitag

Damit gibt es nur noch einen Inzidenzwert, der strengere Maßnahmen auslöst, nämlich den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung entfallen und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen.

Da der Wert von 35 aktuell landesweit erreicht ist, greifen die neuen Regeln ab Freitag einheitlich in ganz NRW.

Geprägt ist die neue Verordnung von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen.

Das sind die wichtigsten Regeln im Überblick:

3G-Nachweis

Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor. Beide dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.

Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
  • touristische Busreisen
  • Kinder-, Jugend- sowie Familienerholungsfahrten

Gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen muss für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. Ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Übrigens: Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünften für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Hier reicht allerdings ein negativer Antigen-Schnelltest.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern (außer am Sitzplatz).

AHA-Regeln

Die AHA-Regeln – Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske - gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, sowie für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist ein Hygienekonzept erforderlich.

Die neue Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. 

Weitere Informationen gibt es auf der Website des Landes unter  www.land.nw/corona. Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211 855-5 auch eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

(Pressemitteilung des Rhein-Sieg-Kreises vom 18.8.2021)