Corona: erlaubt - verboten

Das Troisdorfer Ordnungsamt informiert

Die Stadt Troisdorf informiert zu den seit dem 22. März 2020 geltenden Regelungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.03.2020

FAQ - Stand 31.03.2020

Die Landesregierung NRW hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie erstellt. Die CoronaSchVO beinhaltet ein weitreichendes Kontaktverbot und weitere Einschränkungen. Das Ordnungsamt hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst und wird diese laufend aktualisieren.

Ausnahmen

Ausnahmen sieht die CoronaSchVO nicht vor.

Handel

Gemäß § 5 Abs. 1 CoronaSchVO bleiben der Betrieb von

  1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
  2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
  3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  4. Reinigungen und Waschsalons,
  5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  6. Tierbedarfsmärkten,
  7. Einrichtungen des Großhandels,

zulässig. Wochenmärkte mit gleichem Angebot sind ebenfalls weiterhin zulässig.

Der Zugang zu den o.a. Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken

  • Reglementierung der Kundenzahl (max. 1 Person je 10 qm zugänglicher Ladenfläche),
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen,
  • Mindestabstände und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal,
  • Vorgaben/Markierungen für Mindestabstände von 1,5 Metern,
    insbesondere vor dem Eingangsbereich und an den Ausgabetheken/Kassen,
  • Hinweise/Aushänge zu Hygienemaßnahmen und nach Möglichkeit auch Bereitstellung von Hygiene-/Desinfektionsmitteln.

Entsprechende Hinweise sind im Außenbereich auszuhängen.

Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.

Bau- und Gartenbaumärkte

Bau- und Gartenbaumärkte dürfen zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern betrieben werden. Gewerbetreibenden und Handwerkern sowie anderen Personen ist der Zutritt jedoch nur unter den bereits genannten Zugangsbeschränkungen und Maßnahmen gestattet.

Floristen / Blumengeschäfte

Floristen / Blumengeschäfte dürfen ihren Betrieb unter den bereits genannten Zugangsbeschränkungen und Maßnahmen weiter betreiben.

Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment

Verkaufsstellen mit einem gemischten Sortiment, welches auch Waren aus den Bereichen Lebensmittel, Gartenbau, Drogerieartikel, Tierbedarf umfasst, dürfen unter den nachfolgenden Voraussetzungen betrieben werden: Bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig. Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

Anderer Einzelhandel

Für andere Verkaufsstellen des Einzelhandels (zum Beispiel zum Verkauf von Kleidung, Schuhen, Elektronikartikeln...) ist eine Öffnung untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren.

Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
Dies bedeutet, dass die Abgabe der bestellten und bereits bezahlten Ware (eine Vorortzahlung ist nicht möglich!) kontaktfrei z.B. vor dem Geschäftslokal erfolgt; ein Zutritt ist nicht gestattet. Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern ist dauerhaft zu gewährleisten. Zur Abholung der Ware ist eine Terminvergabe erforderlich, sodass hierdurch Warteschlangen vermieden werden.

Sollte die Ordnungsbehörde feststellen, dass eine kontaktfreie Abwicklung des Geschäftsbetriebs nicht erfolgt bzw. nicht zu realisieren ist; so wird der Betrieb untersagt und ggf. auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Betriebe, die sowohl Verkauf als auch Dienstleistung anbieten

Eine generelle Schließung ist hier nicht vorgesehen.
Eine Fortführung des Betriebes (zum Beispiel Schlüsseldienste, Handyläden oder Autohäuser) darf jedoch nur in den Bereichen Service-, Reparatur-, Werkstatt- und Wartungsarbeiten fortgeführt werden, da es sich hierbei um Dienstleistungen beziehungsweise Handwerksleistungen handelt. Verkäufe sind jedoch nur unter den unter „anderer Einzelhandel“ geltenden Vorgaben möglich.

Versicherungsagenturen / Reisebüros / Makler

Nach Möglichkeit sollte im Sinne des Infektionsschutzes auf eine generelle Online-Abwicklung hingewirkt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, da Unterschriften erforderlich sind bzw. eine Abholung zwingend erforderlich ist, so kann dies unter Beachtung der unter „anderer Einzelhandel“ geltenden Vorgaben erfolgen.

Wohnungsübergaben (Auszug/Einzug) sind unter Beachtung der bekannten Hygienevorgaben und Abstandsregelungen weiterhin möglich.

Wohnungsbesichtigungen zu Verkaufszwecken in bewohnten Wohnungen sind nur unter strengen Auflagen zulässig. Im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme sollte ein Wohnungsbesichtigungstermin gegenüber dem derzeitigen Mieter nicht erzwungen werden. Hierzu steht Ihnen bei weiteren Fragen das Ordnungsamt unter ordnungsamt@troisdorf.de zur Verfügung.

Unterschied zwischen Groß- und Einzelhandel

Beim Einzelhandel findet ein direkter Verkauf an den Endverbraucher statt, der aktuell (mit Ausnahmen) untersagt ist. Beim Großhandel findet ein Verkauf an einen Wiederverkäufer und nicht an den Endverbraucher statt.

Wenn der Großhandel klar vom Einzelhandel abgegrenzt ist, darf der Handel weiter betrieben werden. Der Betrieb muss hierbei jedoch klar räumlich vom Einzelhandel abgegrenzt sein. Weiter muss gewährleistet werden, dass eine Verifizierung der Kunden als Gewerbetreibende erfolgt. Das Verbot des Einzelhandels bezieht sich auf den direkten Verkauf an den Endverbraucher.

Sonntagsöffnung

Gemäß § 6 CoronaSchVO dürfen Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

Tätigkeiten im geschlossenen Geschäft

Aufräumarbeiten, Stornierungen, Abrechnungen etc. dürfen in den geschlossenen Verkaufsstellen des Einzelhandels durchgeführt werden. Es ist zu gewährleisten, dass keine Kundschaft die Verkaufsstelle betreten kann und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen dem anwesenden Personal gewährleistet wird.

Wonach richtet sich der Begriff des Handwerks?

Die Einstufung als Handwerk oder handwerksähnlicher Betrieb richtet sich nach der Handwerksordnung. Bei Unklarheiten und anderen Rückfragen wenden Sie sich bitte an gewerbe@troisdorf.de.

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe

Gemäß § 7 CoronaSchVO können Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 7 Absatz 3 CoronaSchVO sind alle Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), untersagt.

Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.

Gesundheitsorientierte Handwerksleistungen, die zur Versorgung einer Person dringend geboten sind, dürfen durchgeführt werden. Dann sind die zur Behandlung in den Geschäftslokalen erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen einzelnen Personen zu treffen.

Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.

Beherbergung, Tourismus

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken und Reisebusreisen sind gemäß § 8 CoronaSchVO untersagt.

Apotheken

Apotheken dürfen geöffnet bleiben, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Einhaltung des Mindestabstands (von 1,5 Metern zwischen einzelnen Personen) und zur Vermeidung von Warteschlangen getroffen werden.

Werden Bescheinigungen darüber ausgestellt, dass ein Betrieb etc. von einer Schließung betroffen ist?

Nein, es werden keine Einzelbescheinigungen oder -bestätigungen ausgestellt. Für alle Betriebe etc. gelten die jeweils aktuell geltenden rechtlichen Regelungen der CoronaSchVO.

Gastronomie

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist gemäß § 9 CoronaSchVO untersagt.

Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen sind dagegen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden.
Der Zugang zu den o.a. Angeboten ist hierbei jedoch für den Innen- als auch den Außenbereich untersagt. Eine Speisenabgabe kann lediglich auf Vorbestellung (fernmündlich, digital oder vor Ort vor dem Eingangsbereich) zur Mitnahme erfolgen.
Die Speisenabgabe hat außerhalb des Betriebes zu erfolgen. Auch hier sind Vorgaben für Mindestabstände von 1,5 Metern zu treffen und nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Eine ggf. bestehende Bestuhlung etc. zum Betrieb einer Außengastronomie ist zurückzubauen.

Gleiches gilt für bestehende Lieferserviceangebote, sog. Drive In-Restaurantschalter oder sonstigen Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. Auch hier besteht für den jeweiligen stationären Betrieb ein generelles Betretungsverbot.

Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.

Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum

Gemäß § 12 CoronaSchVO sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen untersagt. Ausgenommen sind:

  1. Verwandte in gerader Linie,
  2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
  5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).

Grillen und Picknicken

Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist nach § 12 Abs. 2 CoronaSchVO untersagt.

Zur Umsetzung des Verbots kann die Stadt Troisdorf generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen und weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten

Gemäß § 3 CoronaSchVO sind der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote untersagt / geschlossen zu halten (unerheblich ob privat oder öffentlich):

  • Bars, Clubs, Diskotheken,
  • Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos,
  • Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
  • Messen, Ausstellungen,
  • Freizeit- und Tierparks,
  • Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spezialmärkte, Jahrmärkte,
  • Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
  • Spiel- und Bolzplätze (es besteht ein Betretungs- und Nutzungsverbot),
  • Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Freizeiteinrichtungen

Alle Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) sind zu schließen.

Kleingartenanlagen

Die Nutzung der privaten (umzäunten) Kleingartenanlagen ist erlaubt, sofern sie ausschließlich zusammen mit im Haushalt lebenden Familienangehörigen erfolgt. Die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen (Clubhäuser, etc.) ist nicht gestattet. Außerhalb der privaten Parzellen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Gottesdienste

Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

FAQ Einzelfälle

Ausführen des Hundes

Zum Ausführen von Hunden dürfen „Gassi“-Gänge unter Beachtung der allgemeinen Hygienevorschriften des Robert Koch-Institutes und Einhaltung von Abständen zu anderen Personen weiter durchgeführt werden. Es dürfen nicht mehr als zwei Personen an einem „Gassi“-Gang teilnehmen.

Blutspenden

Blutspenden können unter Wahrung der notwendigen Schutzmaßnahmen weiterhin stattfinden.

Fahrschulen

Fahrschulen müssen ihren Betrieb komplett einstellen, sowohl die Theorie als auch die Praxis.

Fußpflegepraxen

Fußpflegepraxen können geöffnet bleiben und ihre Dienste anbieten, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden. Diese Einschränkungen richten sich nach der Rechtsverordnung des Landes NRW.

Hundeschulen

Hundeschulen sind zu schließen.

Reitschulen

Reitschulen sind zu schließen.

Versorgung, Ausritte mit dem Pferd
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden in Nordrhein-Westfalen unter den Maßgaben zur Eindämmung der Coronainfektionen einen „Leitfaden für alle pferdehaltenden Betriebe mit Publikumsverkehr“ veröffentlicht. Dieser ist zu beachten. Der Leitfaden kann nachfolgend heruntergeladen werden.

Umzug

Umzüge dürfen auch weiterhin stattfinden. Zusätzlich handelt es sich bei Umzugsunternehmen um Dienstleister, die laut Allgemeinverfügung weiterhin arbeiten können. Hierbei müssen jedoch auch die allgemeinen Hygienestandards des Robert Koch-Institutes eingehalten werden und es darf grundsätzlich nicht zu einer Personensammlung von mehr als zwei Personen kommen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (die nicht im eigenen Haushalt leben) ist einzuhalten.

Geschäfte für Kfz-Teile

Der Verkauf von Kfz-Teilen ist untersagt. Der Großhandel bleibt hiervon unberührt.

E-Zigarettenfachhandel

Der E-Zigarettenfachhandel ist grundsätzlich zu schließen. Hier kann aber auf Abhol- und Lieferdienste umgestellt werden. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren.

Lotto-Toto-Annahmestellen

Lotto-Toto-Annahmestellen sind in der Regel mit dem Verkauf von Zeitungen verbunden und damit nicht zu schließen. Betriebe, die jedoch nur Lotto-Toto anbieten, müssen geschlossen bleiben.

Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen

Gemäß § 14 CoronaSchVO sind die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen wird durch die Ordnungsbehörden kontrolliert. Verstöße stellen eine Straftat im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden.

Weitere Fragen beantworten
das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf, Tel. 02241 / 900-900, E-Mail corona@troisdorf.de,
die Hotline Rhein-Sieg-Kreis, Tel. 02241 / 13-3333, E-Mail coronavirus@rhein-sieg-kreis.de und
das NRW-Bürgertelefon, Tel. 0211 / 9119-1001

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

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