Ladenöffnungszeiten an Heiligabend:

Nur wenige Geschäfte geöffnet

Fällt der 24. Dezember wie in diesem Jahr auf einen Sonntag, dürfen gemäß § 5 Abs. 3 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) nur solche Verkaufsstellen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet haben, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten oder Weihnachtsbäume abgeben. Sie dürfen ausschließlich Lebens- und Genussmittel verkaufen. Die anderen Teile des Warensortiments müssen daher entweder abgehängt oder aus den Verkaufsräumen entfernt werden.

Weiterhin dürfen gemäß § 5 Abs. 1 LÖG NRW an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehreren der Warengruppen von Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein, jedoch nicht länger als bis 14 Uhr. Dies gilt nicht für die Abgabe von Waren am 2. Weihnachtsfeiertag (§ 5 Abs. 4 LÖG NRW).

Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Im Übrigen wird auf die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes NRW verwiesen, im Netz auf der Seite https://recht.nrw.de. Eine bundeseinheitliche Regelung existiert seit der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes im November 2006 nicht mehr.