Übermittlungs- / Auskunftssperren für persönliche Daten
Leistungsbeschreibung
Jeder Bürger hat gemäß § 35 ff Meldegesetz NW das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten, an Adressbuchverlage oder an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen, Widerspruch einzulegen.
Darüberhinaus besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange, eine Auskunftssperre zu beantragen.
Die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen ist nicht mehr zulässig. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung dürfen diese Daten weitergegeben werden.
Rechtsgrundlage
Verfahrensablauf
Anträge auf Einrichtung von Übermittlungs- oder Auskunftssperren sind beziehungsweise der Widerspruch ist bei der Stadt formlos schriftlich zu stellen beziehungsweise zu erheben.