Ausnahmegenehmigungen zum Abstellen von Ladebehältern
Leistungsbeschreibung
Nach § 46 Abs. 1 Ziffer 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss für das Abstellen von Ladebehältern (Containern) auf öffentlicher Verkehrsfläche eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Jede Abstellung auf öffentlicher Verkehrsfläche ist vorab genehmigungspflichtig, dies gilt ab dem ersten Tag der Abstellung.
Die Bedingungen und Auflagen für das Abstellen eines Containers stehen als Merkblatt zum Herunterladen zur Verfügung.
Altkleidercontainer
Karitative Vereinigungen sind berechtigt, im öffentlichen Raum des Troisdorfer Stadtgebietes Altkleidercontainer aufzustellen. Dazu benötigen sie die Erlaubnis der Stadt.
Der Troisdorfer Stadtplandienst zeigt die Standorte bereits genehmigter Altkleidercontainer.Weitere Informationen auf den nachfolgenden Websites und zum Herunterladen
Rechtsgrundlage
Kosten
Für Genehmigungen zum Aufstellen von Ladecontainern werden Gebühren erhoben. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der Sondernutzungsgebühr gemäß der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Troisdorf in der derzeit gültigen Fassung zuzüglich einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis.
Die Sondernutzungsgebühr richtet sich nach der Größe, dem Standort und der Dauer der Aufstellung des Containers. Ihre genaue Höhe kann über die genannten Kontaktdaten erfragt werden.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung zum Abstellen eines Ladecontainers muss schriftlich beantragt werden. Sie können die Beantragung persönlich vornehmen oder jemanden durch eine Vollmacht beauftragen.
Bitte nutzen Sie für Ihren Antrag den als pdf bereitgestellten Formularvorduck.Karitative Vereinigungen stellen den formlosen Antrag für das Aufstellen von Altkleidercontainern ebenfalls schriftlich beim Ordnungsamt der Stadt Troisdorf. Erfragen Sie vorher, welche Unterlagen erforderlich sind.
Anträge / Formulare