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Baurechtliche Verfahren

Baurechtliche Verfahren 

Unterschieden werden genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Bauvorhaben.

Im Rahmen genehmigungspflichtiger Bauvorhaben gibt es vereinfachte und normale Verfahren. Daneben gibt es auch privilegierte Bauvorhaben, für die unter bestimmten Voraussetzungen eine Baugenehmigung entbehrlich ist.
Mehr Informationen hierzu enthalten die Dienstleistungen der Bauordnung.

Darstellung eines Hauses in Einzelteilen, das auf einem Bauplan steht. Bildquelle: Franck Boston, Fotolia

Bautechnische Nachweise 

Grundsätzlich benötigt das Städt. Bauordnungsamt sowohl im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NRW als auch in genehmigungspflichtigen Verfahren bautechnische Nachweise.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Schallschutznachweise,
  • Wärmeschutznachweise,
  • Standsicherheitsnachweise (Statik),
  • Brandschutznachweise bzw.  Brandschutzkonzepte (für Sonderbauten im Sinne  von § 68 I 3 BauO NRW),
  • Immissionsschutznachweise.

Abhängig vom Bauvorhaben obliegen die Aufstellung und Prüfung der technischen Nachweise zunächst folgenden Personen:

  • einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen (§ 85 II 1 Nr. 4 BauO NRW)
    oder
  • einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser (§ 58 BauO NRW).

Nach der Landesbauordnung (§ 68 V) können sich die Bauherrin und der Bauherr aber auch dafür aussprechen, dass die mit den bautechnischen Nachweisen im Zusammenhang stehende Prüfung allein vom Städt. Bauordnungsamt vorgenommen werden soll.

Zeitpunkt der Vorlagepflicht o.g. Nachweise

Abhängig von der Art des bauaufsichtlichen Verfahrens hat die Vorlage entweder bereits mit der Antragstellung zu geschehen oder es genügt, wenn die Nachweise bis spätestens zum Baubeginn eingereicht werden.

Hierzu erteilen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Städt. Bauordnungsamts auf Anfrage gern Auskunft.

(Rechtsgrundlagen:
§§ 15, 17, 18, 67 II 1, IV 1 bis 3, VII 2 bis 4, 68 II, III, IV, V, VI, 85 II 1 Nr. 4 BauO NRW)

Verwaltungsgebühren

Für die Durchführung der baurechtlichen Verfahren ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Einzelfall abhängig ist. Die Mindestgebühr beträgt stets 50 €.

Für die Errichtung eines Wohnhauses mit einem Volumen von ca. 750 m³ wäre beispielsweise eine Gebühr in Höhe von 456,00 Euro zu entrichten.

Weitere Infos

Alle Informationen rund ums Bauen haben wir in unserem städtischen Bauherrenratgeber für Sie zusammen gefasst. Außerdem finden Sie hier noch weitere Infos rund ums Bauen.

Vorschriften und Gesetze

Selbstverständlich dürfen alle Arten von Bauten nicht gegen gesetzliche Vorschriften und Gesetze verstoßen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen nicht nur die Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern auch  die ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Troisdorf.